Neue Kundenrechte bei Telefon-, Mobilfunk- und Internetverträgen

Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) hat eine Reihe von Verbesserungen bei den Kundenrechten gebracht. Sie tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft. Wir geben einen Überblick über die Eckpunkte der Gesetzesreform.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes hat viele neue Regelungen für Festnetz-, Internet- und Mobilfunkverträge gebracht – für alle Verträge, egal ob Sie vor dem 1. Januar 2020 einen Vertrag abschließen. Dezember 2021 oder später. Dazu gehören: kürzere Kündigungsfristen bei automatischer Vertragsverlängerung, Kürzungs- und Kündigungsrecht bei zu geringer Bandbreite, Entschädigung in vielen Fällen und mehr Transparenz. Angesichts der Unterversorgung mit Breitband fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eine Grundversorgung zur Überwindung dieser Unterversorgung. In einer Stellungnahme sprach er konkrete Empfehlungen aus. Die Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) treten zum 1. Dezember 2021 in Kraft – und bringen eine Reihe von Verbesserungen bei den Kundenrechten bei Telefon-, Internet- und Mobilfunkverträgen. Dazu gehören Kürzungs- und Kündigungsrechte bei nicht ausreichender Bandbreite, Schadensersatz bei komplettem Telefon- und Internetausfall, wenn der Anbieter die Störung nicht innerhalb von 2 Kalendertagen behebt, mal kürzere Kündigungsfrist, zuvor am Telefon geschlossene Verträge muss vom Verbraucher ersetzt werden, was schriftlich (z. B. per E-Mail) bestätigt werden kann, wenn ihm vor Vertragsschluss keine Vertragszusammenfassung zur Verfügung gestellt wird.

Neue Regelungen für Glasfaseranschlüsse

Schlechter für Verbraucher: Demnach müssen im Zweifel all jene Mieter einen Glasfaseranschluss vom Haus beantragen, auch wenn sie ihn selbst nicht nutzen. „Recht auf schnelles Internet“ ist ebenfalls wichtig. Im Gesetz gibt es jedoch keine Mindestbandbreite, die die spezifische Anforderung definiert. Dies muss noch geklärt werden – und daher bleibt unklar, ob die Gesetzgebung den Verbrauchern konkret zugute kommt, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Konnektivität teilweise noch sehr langsam ist.

Leicht verständliche Zusammenfassung vor Neuvertragsabschluss

Lieferanten müssen Ihnen künftig vor Vertragsabschluss eine schriftliche Vertragszusammenfassung (z.B. PDF per E-Mail oder in Druckform) per Telefon zukommen lassen (für Festnetz, Internet und/oder Mobilfunk). Telefonanschluss). Darin müssen deutlich erkennbar sein: Kontaktdaten des Anbieters, wesentliche Merkmale der zu erbringenden Einzelleistungen, Aktivierungskosten, Vertragsbedingungen für Verlängerung und Kündigung. Können diese Informationen bei Vertragsschluss nicht bereitgestellt werden (was wahrscheinlich der Fall ist, z. B. wenn Sie ein telefonisches Angebot erhalten), muss der Lieferant Ihnen diese Zusammenfassung unverzüglich nach Vertragsende zukommen lassen. Auch in diesen Fällen gibt es einen weiteren Abwehrmechanismus: Sie müssen einem solchen, beispielsweise telefonisch abgeschlossenen Telekommunikationsvertrag dann ohne vorherige Vertragszusammenfassung in Textform zustimmen. Bis dahin, so die Anwälte, ist der Vertrag „pendent wirksam“. Das bedeutet: Wenn Sie den Vertrag nicht annehmen, ist er noch nicht zustande gekommen. Der Anbieter hat dann auch dann kein Recht gegen Sie, wenn der Anbieter unmittelbar nach dem Telefonat auf neue Dienste umgestellt hat. Dann müssen Sie nichts dafür bezahlen. Sollten Sie also anhand der übermittelten Zusammenfassung feststellen, dass der Vertrag nicht das Richtige für Sie ist, können Sie an dieser Stelle jederzeit problemlos ablehnen. Hintergrund: Betroffene melden regelmäßig abgeschlossene Telefonverträge und überraschend teure Dienstleistungen an Verbraucherzentralen. Aufgrund neuer Vorschriften wird dies zukünftig nicht mehr möglich sein. Zusätzlich machen leicht verständliche Zusammenfassungen und Produktinformationsblätter Telekom-Angebote vergleichbar.

Vertragsdauer und Kündigung

Neue Verträge können wie bisher für eine Höchstdauer von 2 Monaten abgeschlossen werden. Wird der stillschweigende Vertrag aber nach Ablauf dieser Frist verlängert, können Sie den Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Wenn Sie beispielsweise nach 2 Monaten nicht gesagt haben, ob Sie kündigen möchten oder wie Sie den Vertrag fortsetzen möchten, müssen Sie keine weiteren 12 Monate warten, um den Vertrag zu beenden. Bei kurzfristigen Handyverträgen ist zu beachten, dass die Unterschiede gering sind. Das neue Gesetz gilt auch für bestehende Verträge, die Sie vor dem 1. Dezember 2021 abgeschlossen haben. Denn das Neue Telekommunikationsgesetz (TKG-neu) hat keine Übergangsfrist und wirkt sich daher unmittelbar auf alle Verträge aus. Ist die Mindestvertragslaufzeit abgelaufen, erfolgt der Kündigungstermin einen Monat nach Zugang Ihrer Kündigung beim Anbieter. Schreiben Sie am besten „so bald wie möglich“ in Ihre Kündigung. Wenn Sie vor dem 1. Dezember gekündigt haben, wird es komplizierter. Alte Kündigungen können nicht rückgängig gemacht werden. Sie können aber eine erneute Kündigung mit kürzerer Kündigungsfrist und Verweis auf § 56 Abs. 3 TKG-neu versuchen. Sie müssen aufpassen, dass der Lieferant die angebliche „Rückgabe“ nicht als Vertragsverlängerung betrachtet. Dies kann passieren, wenn Sie mit dem Anbieter unterschiedliche Tarife oder Konditionen aushandeln.

Wenn der Lieferant den Vertrag ändert

Der Lieferant kann unter bestimmten Bedingungen den Vertrag mit Ihnen einseitig ändern. In einem solchen Fall können Sie den Vertrag für die Zukunft fristlos kündigen. Es gibt nur wenige Ausnahmen: z. B. wenn die Änderungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil oder rein administrativer Natur sind und keine Nebenwirkungen haben; Denkbar ist auch, dass der Lieferant zu Vertragsänderungen gesetzlich verpflichtet ist. Eine solche Ausnahme muss der Lieferant nachweisen. Anbieter müssen Sie mindestens einen und höchstens zwei Monate vor der Änderung informieren. Sie können die Kündigung innerhalb von drei Monaten nach dieser Information und frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung erklären. Für die Vertragskündigung werden Ihnen keine Kosten berechnet (Ausnahme: Behalten Sie die Vertragsendgeräte, z. B. ein günstig erworbenes Smartphone mit Mobilfunkvertrag, werden Ihnen keine Gebühren berechnet.)

Überprüfen Sie ihre Tarifinformationen jedes Jahr?

Anbieter ändern ständig ihre Tarife – und sie informieren ihre Bestandskunden nicht immer. Dadurch bleiben einige beim teuren alten Tarif, während der Anbieter lange Zeit günstigere Konditionen hat und problemlos mit einem Wechsel rechnen kann. Die Telekommunikations-Änderung verlangt nun von den Anbietern, Ihnen einmal im Jahr die optimalen Tarife basierend auf den geltenden Tarifen mitzuteilen. Und: Lieferanten dürfen dies nicht ausschließlich telefonisch tun. Die Möglichkeit, zu kündigen oder zu kürzen. Die Telekommunikations-Änderung gibt Ihnen die Möglichkeit zu reagieren, wenn ein Anbieter nicht ordnungsgemäß funktioniert. Sie können dann den Vertrag fristlos kündigen oder Ihre Zahlungen im Umfang der eingeschränkten Leistung kürzen.

Erhalten Sie nicht die versprochene Bandbreite?

Wahrscheinlich nicht, wenn das Gesetz Kündigungs- und Minderungsmöglichkeiten vorsieht. Sie müssen diese Einschränkung nachweisen. Für viele Menschen wird hier die Geschwindigkeit der Internetverbindung der wichtigste Faktor sein. Als Nachweis können Sie jetzt die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur verwenden. Ebenfalls neu: Wenn Sie an einen neuen Ort ziehen und der alte Anbieter dort keine Dienste anbietet, können Sie Ihren Vertrag kündigen – mit einer Frist von einem Monat. Sie können die Kündigung vollständig vorab kündigen, damit sie zum Zeitpunkt des Austritts wirksam wird. Sie haben jetzt auch erweiterte Kundenrechte für Angebotspakete (z. B. Handy-zu-Smartphone-Konnektivität). Wenn Sie einen Teil des Pakets stornieren können, weil der Anbieter den Vertrag nicht erfüllt hat, können Sie in vielen Fällen auch das gesamte Paket gleichzeitig stornieren.

Schadensersatz bei Verbindungsunterbrechung

Im Falle einer Unterbrechung hat der Verbraucher das Recht auf unverzügliche Abhilfe. Wenn es länger als einen Kalendertag dauert, muss der Anbieter Sie benachrichtigen. Ab dem 3. Kalendertag nach Eingang der Störungsmeldung haben Sie sogar Anspruch auf Entschädigung bei Totalausfall der Telefon- und Internetverbindung:

  • ab den 3. und 4. Tag:
    10 % Entgelt monatlich vereinbarter Vertrag, mindestens jedoch 5 Euro
  • ab den 5. Tag:
    20 % vom vertraglich vereinbarten Monatsentgelt, mindestens jedoch 10 Euro

Zusätzlich:
Versäumt der Lieferant Installations- oder Kundendiensttermine, haben Sie Anspruch auf 20 % des vereinbarten Monatsentgeltes, mindestens jedoch 10 Euro.

Rechtlich garantierter Anspruch auf schnelles Internet

Verbraucher haben auch nach neuem Recht weiterhin Anspruch auf Telekommunikationsdienste. Das Recht auf Geheimhaltung für schnelles Internet ist nun auch gesetzlich verankert. Die Nützlichkeit dieses Teils des Gesetzes für Verbraucher (insbesondere in ländlichen Gebieten) wird stark davon abhängen, welche Bandbreitengeschwindigkeiten dann mindestens vorhanden sind. Das steht nicht im Gesetz und muss noch geklärt werden. Der jeweilige Verordnungsentwurf nennt 10 Megabit pro Sekunde (Mbit/s) für Downloads und 1,3 Mbit/s für Uploads. Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert zur Überwindung der Angebots- und Nachfrageknappheit in Deutschland die Bereitstellung globaler Breitbanddienste. Wie das aussehen könnte, hat der Verbraucherverband in einem Platzierungsartikel zusammengefasst.

Anbieterwechsel und Rufnummernwechsel

Wenn Sie mit einem Vertragstelefon, Internet- oder Mobiltelefon den Anbieter wechseln, durchläuft dieser Anbieter den Anbieterwechsel und überträgt Ihre Rufnummer. Achten Sie darauf, dass es bei einer Änderung des alten Vertrages keine Probleme gibt, zum Beispiel weil die Vertragslaufzeit noch lange nicht abgelaufen ist. Ihr alter Anbieter muss seinen Dienst nach Vertragsende bis zum erfolgreichen Wechsel wie bisher weiterführen und darf eine vereinbarte Verbindungsgebühr von bis zu 50 % erheben. Auf diese Weise können Sie per Telefon oder Internetverbindung zugreifen, bis die Änderung erfolgreich ist. Bei einem Anbieterwechsel sollte die Telefon- oder Internetverbindung nicht länger als einen Werktag unterbrochen werden.

  • Wenn Sie Ihre Rufnummer nicht übertragen, werden Ihnen ab dem zweiten Werktag nach dem vereinbarten Übertragungstermin 10 EUR für jeden weiteren Tag vergütet. Außerdem: Versäumt der Lieferant Montage- oder Kundendiensttermine, stehen Ihnen 20% vertraglich vereinbarten Monatsentgelts zu, mindestens jedoch 10 Euro.

  • Wenn die Dienstleistung länger als einen Arbeitstag unterbrochen wird, steht Ihnen für jeden weiteren Arbeitstag eine Entschädigung von 20 % des vereinbarten Monatsgehalts zu, mindestens jedoch 10 Euro.

Drittanbieterleistungen auf Rechnung

Ein häufiges Ärgernis für Verbraucher, die sich an uns wenden, sind die hohen Kosten für Drittanbieter auf der Rechnung. Das können zum Beispiel Dienste in Spiele-Apps und Abonnements sein, die über die Handyrechnung abgerechnet werden. Sie erhalten nun alle Informationen zu Ihrer Rechnung, um Ansprüche zu erkennen und sich im Zweifelsfall absichern zu können. Dazu gehören: herunterladbare Adressen von Drittanbietern, nationale lokale Telefonnummern oder gebührenfreie Kundendienstnummern und Verweise auf Websites von Drittanbietern. Wenn Sie solchen Angaben auf Ihrer Rechnung widersprechen, können Sie sich jetzt statt an den Drittanbieter – beispielsweise Ihren Mobilfunkanbieter – an das Abrechnungsunternehmen wenden. Aufgeschlüsselte Rechnungen ermöglichen es Ihnen auch, ungenaue und unklare Posten zu reklamieren. Vermieter können die Kosten für den Glasfaseranschluss als Betriebsausgabe auf den Mieter umlegen, wenn eine solche Umlage im Mietvertrag vereinbart wurde. Es dreht sich alles um Konnektivität. Mieter sollen bei der Suche nach einem Anbieter frei wählen können. Dieser Satz ist befristet auf fünf Jahre (erweiterbar auf bis zu neun Jahre) und 60 Euro pro Haus und Jahr. Dies gilt für Glasfaseranschlüsse, die vor dem 31.12.2027 verlegt wurden, und kann auch früher (frühestens 01.01.2015) gelten.

Sonstige Änderungen

Wenn Ihr E-Mail-Konto auch Teil eines Telekommunikationsvertrages ist, können Sie sich nach Vertragsende nicht mehr einfach aus Ihrem Postfach entfernen lassen. Sie müssen nach Vertragsende weiterhin Zugriff auf Ihre E-Mail haben. Den genauen Termin legt die Bundesnetzagentur fest. Erst wenn Sie mindestens 100 Euro Schulden haben, kann der Anbieter das Konto schließen. Zudem muss der Anbieter die Sperrung zwei Wochen vorher schriftlich androhen. Darüber hinaus kann eine Überlastung nur Dienste betreffen, für die Sie in Verzug sind (z. B. wenn Sie Ihre Mobilfunkverbindung längere Zeit nicht bezahlt haben, so dürfen aus diesem Grund die Einstellungen ihrer Festnetzverbindung nicht gesperrt werden).